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Disziplinarrecht in Mecklenburg-Vorpommern

Verfahren gegen Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Sie Landesbeamter in Mecklenburg-Vorpommern sind, unterliegen Sie dem Landesdisziplinarrecht. Wird gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so werden Sie darüber alsbald unterrichtet. Man weist Sie auf Ihre Rechte hin und setzt Ihnen gewisse Fristen. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie überlegen, ob Sie anwaltliche Hilfe suchen wollen.

Sie sollten Ihrem Anwalt die so genannte Einleitungsverfügung vorlegen und ihm eine Vollmacht erteilen, damit er Akteneinsicht beantragen kann.

§ 22 LDG M-V: Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass
1. es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen und
2. er unbeschadet der Mitwirkung des Personalrates nach § 68 Abs. 2 Nr. des Personalvertretungsgesetzes ... eine Anhörung des Personalrates beantragen kann.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann aus zwingenden Gründen die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden, und hat der Beamte dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder der Beamte erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Unterrichtung und Belehrung des Beamten unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen von A - Z
Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrenseinleitung Aussetzung des Verfahrens
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen §§ 7 ff. LDG MV Beamte auf Probe / Widerruf
Schlussanhörung Zuständigkeit §§ 35 - 37 LDG
Gerichtsverfahren Berufung / Revision